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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) |
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Firma
de Fries Motorsport
Inhaber Jörg Axel de Fries
Nelkenweg 3
D-67454 Haßloch
UStId. DE 251 788 670
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Allgemeines:
Für alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Waren oder Leistungen gelten unsere Bedingungen als angenommen. Andere allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Angebote:
Angebote erfolgen stets freibleibend.
Auftragsbestätigung:
Jeder erteilte Auftrag gilt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung oder bei möglicher unmittelbarer Versendung der Ware als angenommen. Bereits eingeplante Aufträge können nicht mehr geändert werden.
Preise:
Sämtliche Preise unserer Listen oder die, der von uns vertretenen Firmen sind als freibleibend anzusehen und verstehen sich stets ab Lagerort. Es bleibt vorbehalten, im Falle einer Änderung der Gestehungskosten, die am Tage der Lieferung gültigen Preise in Rechnung zu stellen. Ändern sich diese, z.B. durch Wechselkursschwankungen oder durch Preisänderungen unserer Lieferanten behalten wir uns die Berichtigung unserer Verkaufspreise vor. Soweit nicht anders angegeben gelten die Preise in Stück. Händlerrabatt vorbehalten. Sie gelten ab unserem Lager zuzügl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, schließen jedoch Fracht, Porto und Verpackung nicht ein.
Lieferungen:
Lieferungen ins Ausland bedingen wegen der Patentlage unserer bzw. der Zustimmung unserer Lieferwerke. Wir behalten uns aus fabrikationstechnischen Gründen das Recht vor, 10% mehr oder weniger als in Auftrag gegeben zu liefern. Mindestbestellwert 25.- netto, unter 25.- netto 5.- Kleinmengenzuschlag. Eine Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und geht zu Lasten des Käufers.
Verpackung:
Die Verpackungskosten trägt der Empfänger. Die Verpackung wird nicht wieder zurückgenommen, bis auf Kisten, die bei frachtfreier Rücksendung mit 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben werden.
Belehrung über Ihr Rückgaberecht:
Sie sind berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware ein uneingeschränktes Rückgaberecht auszuüben. Die Frist wahren Sie durch fristgerechtes Absenden der Ware.
Widerrufsrecht gem. §3 FernAbsG
Verbraucher können den Vertrag ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der bestellten Ware widerrufen, durch kostenlose Rücksendung der nicht gewünschten Ware an unsere oben angegebene Versandadresse, oder durch schriftliche Widerrufserklärung an unsere oben angegebene Postanschrift mit anschließender Rücksendung der Ware.
Unfrei zugesendete Ware nehmen wir grundsätzlich nicht an!
Datenschutz:
Wir speichern Ihre Adresse und alle auftragsrelevanten Daten ausschließlich für eigene Zwecke. Eine Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen.
Zahlungsbedingungen:
Unsere Preise werden per Nachnahme erhoben, wenn nicht anders vereinbart. Der Tag der Rechnungsstellung ist für die Fälligkeit des Rechnungsbetrages maßgebend. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir ohne Mahnung berechtigt, ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe der von uns zu zahlender Kreditkosten zu berechnen. Besteller die in Zahlungsverzug geraten sind werden nur noch per Nachnahme beliefert. Für Sonderanfertigungen und Sonderbestellungen hat der Besteller eine Anzahlung in Höhe von 50% des Warenendwertes im Voraus zu entrichten.
Gewährleistung und Haftung:
Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmangel schadhaft, liefern wir nach unserer Wahl unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers insbesondere unter Ausschluß jedweder Folgeschäden des Bestellers oder dessen Abnehmers - Ersatz oder bessern nach. Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der uns gegen die Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehenden Ansprüche.
Der Besteller muß unserer Kundendienstleitung Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden Können, sind uns unverzüglich nach dem Entdecken schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zu unserer Besichtigung bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung schließt jegliche Gewährleistungsansprüche uns gegenüber aus. Die Gewährleistungsfrist betragt zwei Jahre; bei Benutzung des Liefergegenstandes im Mehrschichtbetrieb ein Jahr. Der Besteller ist ggf. dafür beweispflichtig, daß er den Liefergegenstand nicht im Mehrschichtbetrieb eingesetzt hat. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Inbetriebnahme der Ware durch den Besteller. Sie endet jedoch spätestens 24 Monate nach Lieferung.
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Nicht bestimmungsgemäße oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung oder unsachgemäße Behandlung - insbesondere durch übermäßige Beanspruchung - ,ungeeignete Betriebsmittel, sofern diese Schäden nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, das der Besteller zu beweisen hat. Wird uns die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung schuldhaft unmöglich oder hat uns der Besteller bei Verzug vergeblich eine angemessene Nachfrist für die Nachbesserung bzw. Neulieferung gesetzt, so ist er berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
Wir leisten für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen im gleichen Umfang Gewähr wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für die Ersatzlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen.
Wir stehen unseren Kunden nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung unserer Erzeugnisse zur Verfügung. Wir haften hierfür jedoch nur dann, wenn ein besonderes Entgelt vereinbart wurde, wobei sich unsere Haftung auf höchstens 25% des besonderen Entgelts beschränkt.
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind - soweit gesetzlich zulässig - sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. Auf alle Artikel gilt die vom jeweiligem Hersteller gewährleistete Garantie. Dabei ist unbedingt darauf zu achten, daß uns in jedem Fall Gelegenheit gegeben wird zu Gewährleistungsansprüchen Stellung zu nehmen. Unsere Gewährleistung bezieht sich jeweils auf das von uns gelieferte Teil. Materialbedingte Maßabweichungen sind nicht Gegenstand der Garantie. Eventuelle Kosten die durch Werkstattausgaben oder Folgeschäden entstehen, werden von uns nicht gedeckt. Ebensolche Schäden die auf natürliche Abnutzung bzw. unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Gleiches gilt, wenn der Besteller die Ware verändert bzw. verändern läßt. Der Einbau der Teile muss durch einen Fachmann erfolgen. Sämtliche Ersatz- und Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn von uns gelieferte Waren bei Motorsporteinsätzen jeglicher Art verwendet werden, oder wenn sie anderweitig verändert oder instandgesetzt werden.
Eigentumsvorbehalt:
Der Verkäufer behält sich an sämtlichen von ihm gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der Käufer sämtliche, auch die künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen ewaitigen Kontokorrent-Saldo bezahlt hat. Die Hingabe eines Wechsels oder Schecks gilt nicht als Zahlung, solange die Einlösung des Papiers nicht erfolgt ist. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werkvertrages oder eines Werklieferungsvertrages verwandt, so tritt der Käufer die Forderungen aus diesen Lieferungen bereits jetzt im gleichen Umfang an den Verkäufer ab, wie dies bezüglich der Kaufpreisforderungen vereinbart ist.
Die Abtretung der Forderungen soll vorläufig sein, d.h. den Abnehmern nicht mitgeteilt werden. Der Käufer ist zur Einbeziehung der Forderung bis auf weiters ermächtigt; er ist aber nicht berechtigt, über die Forderungen in anderer Weise z.B. durch Abtretung zu verfügen. Der Verkäufer hat das Recht, die Ermächtigung zur Einziehung der Forderungen selbst einzuziehen. Der Verkäufer wird aber hiervon Abstand nehmen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen. Ferner ist er verpflichtet dem Verkäufer auf dessen Verlangen die Namen der Abnehmer und die Höhe der abgetretenen Forderungen anzugeben und ihm alle Auskünfte zu erteilen, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlich sind. Der Käufer ist zur Weiterveräusserung der Vorbehaltsware jedoch nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, daß die Forderung aus dem Veräußerungsvertrag auf den Verkäufer übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Vereinbarungen bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen neben dem Eigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware auch die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Der Käufer ist verpflichtet, die Waren gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Feuer, Einbruchs- und Wassergefahren, angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandeln. Weiter ist der Käufer verpflichtet dem Verkäufer von Pfändung der Waren oder der abgetretenen Forderungen durch Dritte oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte bezüglich der Waren erheben, unverzüglich schriftliche Mitteilung zu machen. Bei Pfändung ist dem Verkäufer gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, daß die gepfändeten Waren zu denjenigen gehören, die dem hier vereinbarten Eigentumsvorbehalt unterliegen; sind Forderungen gepfändet, so ist an Eides satt zu versichern, daß es sich hier um Forderungen handelt, die aus dem Verkauf von Vorbehaltsware entstanden sind. Wird der Verkaufspreis den Abnehmern gestundet, so hat der Käufer sich gegenüber den Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Ware zu gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen sich der Verkäufer das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten hat. Der Käufer tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf gegen die Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen ab.
Erfüllungsort:
Der Erfüllungsort ist Haßloch.
Gerichtsstand:
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozeßordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche, auch für Wechsel- und Scheckeinlagen, Neustadt/Weinstrasse.
Anzuwendende Rechtsverordnung:
Die Vertragsbeziehung unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Schlußbestimmung:
Die Ungültigkeit einer der vorstehenden Klauseln berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der ungültigen Bestimmung wird eine im Rahmen des Gesetzes gleichlautende Bestimmung Verwendung finden.
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